2011/10/0130•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0130
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Universität Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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