Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0107

2011/10/0107Corte amministrativa suprema27 mag 2014

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0107

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Sonderschulgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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