Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0195

2011/07/0195Corte amministrativa suprema28 mag 2014

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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