Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0166

2011/07/0166Corte amministrativa suprema23 apr 2014

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

1.1. Die Beschwerde der Gemeinde gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt (und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines Anteiles von mindestens 60 % nicht gefolgt) wurde, wird zurückgewiesen.

1.2. Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides im Umfang der Aufrechterhaltung des Spruchpunktes I des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

1.3. Soweit sich die Beschwerde der zu 2011/07/0166 einschreitenden Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A lit. b des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

2.1. Soweit sich die zu 2011/07/0166 erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen die Aufrechterhaltung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides durch Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides wendet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2.2. In Stattgebung beider Beschwerden wird Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

3. Das Land Tirol hat den zu Zl. 2011/07/0166 auftretenden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der zu Zl. 2012/07/0046 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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