Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0139

2011/07/0139Corte amministrativa suprema24 ott 2013

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2010 (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2006) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2010 bezieht) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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