Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0119

2011/07/0119Corte amministrativa suprema24 ott 2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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