2011/06/0088•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0088
2011/06/0088Corte amministrativa suprema8 set 2014
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Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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