2011/06/0071•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0071
2011/06/0071Corte amministrativa suprema17 dic 2014
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde A hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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