2011/03/0125•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0125
2011/03/0125Corte amministrativa suprema28 nov 2013
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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