2011/01/0192•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0192
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang, nämlich soweit damit Spruchpunkt 3) des gegen die mitbeteiligte Partei ergangenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 2010, Zl. S 180.976/MG/09 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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