2011/01/0146•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0146
2011/01/0146Corte amministrativa suprema19 set 2013
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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