2010/13/0169•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0169
Die Beschwerde wird, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen, betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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