2010/13/0159•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0159
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich betreffend Umsatzsteuer 2000, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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