2010/13/0145•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0145
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirgkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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