2010/13/0138•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0138
2010/13/0138Corte amministrativa suprema18 set 2013
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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