2010/13/0075•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0075
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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