2010/07/0045•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0045
2010/07/0045Corte amministrativa suprema24 ott 2013
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Insoweit sich die Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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