2010/05/0228•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0228
2010/05/0228Corte amministrativa suprema23 lug 2013
Parteiengehör Allgemein Enteignung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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