2009/21/0379•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0379
2009/21/0379Corte amministrativa suprema27 gen 2010
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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