2009/13/0250•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0250
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit soweit er die Einkommensteuer 1997 bis 1999 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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