2009/13/0160•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0160
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.