2008/22/0882•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0882
2008/22/0882Corte amministrativa suprema14 dic 2010
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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