2008/21/0423•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0423
2008/21/0423Corte amministrativa suprema18 set 2008
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
1. Der zweitangefochtene Bescheid (St 97a/079) betreffend die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen, nämlich soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid (St 97/07) betreffend Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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