2008/21/0307•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0307
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 (insgesamt € 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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