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2008/21/0095•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0095
2008/21/0095Corte amministrativa suprema19 mag 2011
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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