2008/18/0597•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0597
2008/18/0597Corte amministrativa suprema19 apr 2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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