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2008/18/0430•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0430
2008/18/0430Corte amministrativa suprema2 ott 2008
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.088, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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