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2007/18/0750•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0750
2007/18/0750Corte amministrativa suprema15 dic 2011
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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