Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 98/06/0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.09.1998
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, der Siebentbeschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und dem mitbeteiligten G Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des mitbeteiligten G wird abgewiesen.