Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 97/05/0157
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.09.1998
Spruch
1. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er die Baubewilligungen gemäß § 70 der Bauordnung für Wien betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zur Beschwerde Zl. 97/05/0157 insgesamt Aufwendungen in der Höhe von
S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführer haben zur Beschwerde Zl. 98/05/0013 der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von
S 4.565,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von
S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.