Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 97/02/0261
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - sohin soweit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.