Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 96/09/0007
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. Mai 1995, Zl. 300-2554-1994, und 23. Mai 1995, Zl. 300-2787-1994, bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.