Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 96/08/0003
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß die Kündigung des Mitbeteiligten vom 23. Juli 1993 zum 13. August 1993 keiner Zustimmung durch den Behindertenausschuß bedurft habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.