Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/21/0375
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1997
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), in "Jugoslawien" sowie im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG in der Slowakei und Ungarn bedroht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben;
2. im übrigen beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in "Jugoslawien" bedroht, eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.