Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/21/0265
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.1996
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.