Verwaltungsgerichtshof 95/19/0076

95/19/0076Corte amministrativa suprema14 dic 1995

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag, von der Einhebung der mit der Beschwerde fälligen Gebühren abzusehen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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