Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025

95/17/0025Corte amministrativa suprema27 gen 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung des Zuschlages gemäß § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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