Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/12/0147
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1996
Spruch
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1994 wird, soweit er auf "Weitergewährung bzw. Zuerkennung" einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm den §§ 15 und 20 GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung abgewiesen.
2. Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen acht Wochen über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. November 1994, soweit er auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30d GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung gerichtet ist, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung zu entscheiden, daß diese Zulage der Beschwerdeführerin nur bei Vorliegen der im § 30d Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen zuerkannt werden kann; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf diese Zulage auch dann nicht zuerkannt werden, wenn allenfalls die in nicht kundgemachten Beschlüssen der belangten Behörde umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären.
3. Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.