Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/12/0074
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er auch die Rückzahlungspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1992/93 bezogene Fahrtkostenbeihilfe im Gesamtausmaß von S 3.000,-- bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.