Verwaltungsgerichtshof 95/10/0255

95/10/0255Corte amministrativa suprema24 giu 1996

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

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Verwaltungsgerichtshof 95/10/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Mai 1989, Sich 96/76/1989 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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