Verwaltungsgerichtshof 95/10/0018

95/10/0018Corte amministrativa suprema27 mar 1995

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

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Verwaltungsgerichtshof 95/10/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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