Verwaltungsgerichtshof 95/06/0168

95/06/0168Corte amministrativa suprema23 nov 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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