Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/20/0414
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.1995
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 StVG wird über die Beschwerde vom 15. September 1992 gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt Mittersteig vom 3. September 1992, Zl. GefV.Nr. 50/1983 (62-1/92 D), wie folgt entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.