Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/17/0278
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1994
Spruch
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. März 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Wiener Börsekammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der Bescheid vom 3. Juni 1994 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.