Verwaltungsgerichtshof 94/17/0159

94/17/0159Corte amministrativa suprema16 set 1994

Regest

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Derogation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Klaglosstellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Sachverhaltsermittlung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

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Verwaltungsgerichtshof 94/17/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt 1. des mündlich verkündeten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides vom 25. Februar 1994 sowie der mündlich verkündete Bescheid vom 30. März 1994 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

1. Die Beschwerde gegen den mündlich verkündeten, an Dkfm. P gerichteten Bescheid vom 25. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. März 1994 wird zurückgewiesen.

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