Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/17/0119
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.1994
Spruch
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe betrifft, zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung des Lustbarkeitsabgabezuschlages (Kriegsopferzuschlages) betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.