Verwaltungsgerichtshof 94/16/0150

94/16/0150Corte amministrativa suprema26 gen 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 94/16/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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