Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/16/0057
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Stempelgebühren und Gebührenerhöhungen für die Eingaben vom 9. Februar 1987 und vom 28. Jänner 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.