Verwaltungsgerichtshof 94/13/0127

94/13/0127Corte amministrativa suprema2 ago 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 94/13/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

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