Verwaltungsgerichtshof 94/12/0130

94/12/0130Corte amministrativa suprema12 dic 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die angesprochene Gefahrenzulage und die angesprochene Erschwerniszulage anlangt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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